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Videoüberwachung im privaten Bereich

Auf Grund verstärkter Medienberichte über die datenschutzrechtliche Meldepflicht von Videoüberwachungsanlagen, teilt die Datenschutzbehörde (DSB) mit:

1. Müssen private Videoüberwachungsanlagen der DSB gemeldet werden?

Wenn eine Überwachungsanlage Bilddaten aufzeichnet, liegt eine meldepflichtige Datenanwendung vor, da die Daten identifizierbarer Personen verarbeitet (d.h. ermittelt, gespeichert und möglicherweise auch z.B. an Polizeibehörden übermittelt) werden.

2. Wo und wie ist die Meldung vorzunehmen?

Die Meldung ist an die Datenschutzbehörde (Datenverarbeitungsregister, DVR) zu richten. Verwenden Sie dafür die Internetanwendung DVR-Online .

3. Gibt es Ausfüllmuster für die Meldung?

Ja, das DVR stellt im Rahmen der Internetanwendung DVR-Online für den Fall, dass die Videoüberwachung dem Eigenschutz (u.a. Eigentumsschutz) dient, ein Ausfüllmuster zur Verfügung. Das Ausfüllmuster heißt „VIDEOÜBERWACHUNG (bitte Objekt/e ergänzen)“.

Diese Ausfüllhilfe wäre an die tatsächlichen Gegebenheiten beim Auftraggeber anzupassen. Sollte mit der Videoüberwachung ein anderer Zweck verfolgt werden, melden Sie ohne diese Vorlage.

4. Was muss ich sonst noch an Informationen liefern?

Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Videoüberwachung im Falle von Eigenschutz werden neben den Meldeformularen noch zusätzliche Informationen benötigt:

Zum Ort der Videoüberwachung:

  • Welche konkreten Räumlichkeiten/Objekte sollen videoüberwacht werden? Wo befinden sich diese (Anschrift) und welche Bereiche werden innerhalb der Objekte überwacht (z.B. Verkaufsraum, Foyer, Garage etc.). Befinden sich Arbeitsplätze in den überwachten Bereichen?

Zur Verhältnismäßigkeit:

  • Sehen Sie die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs durch die Videoüberwachung aufgrund besonderer Ereignisse in der Vergangenheit als gegeben an (erfolgte Straftaten, Vorfallsstatistik, Schadenshöhe), oder gehen Sie allgemein von einer besonderen Gefährdung der zu überwachenden Örtlichkeiten aus (z.B. Bank, Museum, Juwelier)?
  • Weiters sollte angegeben werden, ob andere gelindere Mittel (etwa der vermehrte Einsatz von Sicherheitspersonal, die Installation einer Alarmanlage bzw. eines Zugangskontrollsystems oder eine Livebild-Kamera) nicht ebenso den beabsichtigten Zweck erfüllen können. Das Bundesministerium für Inneres bietet Informationen zur Kriminalprävention.
  • Existiert eine Vereinbarung mit den von der Videoüberwachung betroffenen Personen (z.B. mit den Mitarbeitern)?

Zum Systemablauf:

  • Wird digital oder analog aufgezeichnet?
  • Erfolgt eine verschlüsselte Speicherung?
  • Sollen neben Bild- auch Tondaten erfasst werden?
  • Wird permanent aufgezeichnet oder erst bei Auslösen eines Bewegungsmelders? Soll die Anlage Rund um die Uhr in Betrieb sein, oder nur in der Nacht bzw. außerhalb der Büro-/Öffnungszeiten?
  • Sind die Kamerapositionen fix oder auch schwenkbar?
  • Wie lange werden Videodaten gespeichert bevor sie gelöscht bzw. automatisch überschrieben werden? (Zum Vergleich: Sicherheitsbehörden dürfen aufgezeichnetes Bildmaterial nur 48 Stunden speichern). Bei einer langen Speicherdauer ist eine Begründung für diese notwendig.
  • Erfolgt eine Auswertung/Sichtung tatsächlich nur im Anlassfall? Wer ist berechtigt, das Bildmaterial auszuwerten? Wie wird sichergestellt, dass keine unbefugten Dritten Zugriff auf die Videoüberwachungsanlage und das aufgezeichnete Bildmaterial nehmen können?
  • Es sind Hinweisschilder so anzubringen, dass die Betroffenen vor dem Betreten eines überwachten Bereiches auf das Vorhandensein einer Videoüberwachungsanlage hingewiesen werden. Daher wäre ein Musterexemplar einer solchen Information zur Verfügung zu stellen oder zu bestätigen, dass entsprechende Hinweisschilder angebracht werden.

All diese Informationen können in einem Begleitschreiben mitgeschickt werden.

5. Wann darf ich die Überwachungsanlage in Betrieb nehmen?

Eine Videoüberwachungsanlage darf aufgrund der Bestimmung des § 50c DSG 2000 grundsätzlich erst nach Abschluss des Registrierungsverfahrens in Betrieb genommen werden bzw. erst dann, wenn sich das Datenverarbeitungsregister innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung nicht geäußert hat (Vorabkontrollverfahren – § 18 Abs. 2 DSG 2000).

Es gibt keinen Bestandschutz für Altanlagen (die vor Inkrafttreten des DSG 2000 installiert wurden). Der Betrieb nicht gemeldeter Überwachungsanlagen ist illegal; solche Anlagen dürfen nicht in Betrieb sein.

6. Ist der Betrieb einer Überwachungsanlage ohne Meldung strafbar?

Ja, es ist strafbar, eine Datenanwendung durchzuführen (= in Betrieb zu nehmen), ohne die Meldepflicht erfüllt zu haben. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung (§ 52 Abs. 2 Z 1 DSG 2000) dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro geahndet wird.

7. Kann man sich bei der DSB über private Videoüberwachung beschweren?

Ja, man kann sich mit einer Eingabe nach § 30 DSG 2000 an die Datenschutzbehörde wenden. Diese wird den Fall prüfen, und sich um die Beseitigung rechtswidriger Zustände bemühen, wobei sie allerdings die Einstellung einer privaten Videoüberwachung nicht erzwingen kann. Dazu wäre eine Klage bei Gericht auf Unterlassung erforderlich.

8. Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?

A. Eine Videoüberwachung ist in bestimmten Fällen von der Meldepflicht überhaupt ausgenommen:

  • In Fällen der Echtzeitüberwachung (dh Überwachung ohne Aufzeichnung) oder
  • wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt (§ 50c Abs. 2DSG 2000). Im zweiten Fall gilt allerdings auch die Löschungspflicht spätestens nach 72 Stunden (§ 50bAbs. 2 DSG 2000).

B. Die Standard- und Musterverordnung 2004 (StMV 2004) hat eine Reihe von Ausnahmen geschaffen. Die Standardanwendung SA032 nimmt folgende Videoüberwachungen von der Meldepflicht aus:

A. Bank B. Juwelier, Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, Gold- und Silberschmied C. Trafik D. Tankstelle E. Bebautes Privatgrundstück (samt Hauseingang und Garage) F. Ausländische Vertretungsbehörden und Internationale Organisationen G. Verwaltungsgebäude öffentlicher Rechtsträger H. Rechenzentren I. Parkgaragen und -plätze.

Damit sind Videoüberwachungen von der Meldepflicht ausgenommen, deren Durchführung im Rahmen des Inhaltes der Standardanwendung SA032 erfolgt (insbesondere betreffend der überwachten Bereiche und der Aufzeichnungsdauer von 72 Stunden).

9. Darf ich öffentlichen Grund filmen?

Zum Zweck des Eigentumsschutzes darf öffentlicher Raum nur soweit erfasst werden, als es zur Erreichung dieses Zweckes unumgänglich notwendig ist (z.B. unmittelbar an das Gebäude angrenzende Teile des Gehsteigs bei Überwachung einer Gebäudefassade gegen Beschädigung).

Darüber hinausgehende Überwachung des öffentlichen Grundes durch private Auftraggeber ist unzulässig (und entspräche auch nicht mehr dem Zweck „EIGENTUMsschutz“).

10. Müssen Kamera-Attrappen gemeldet werden?

Da bei Attrappen keine Bildaufzeichnung stattfinden kann, müssen diese der Datenschutzbehörde auch nicht gemeldet werden.

Bitte beachten Sie, dass auch Kamera-Attrappen zur Abschreckung von Einbrechern oder Vandalen nur das eigene Grundstück bzw. das eigene Eigentum schützen dürfen. Selbst die Schaffung des Eindrucks von Überwachung gegenüber den Nachbarn ist nicht zulässig (siehe ua. das Urteil des Obersten Gerichtshofes Zahl 6 Ob 6/06k vom 28. März 2007 ).

11. Was ist bei Webcams zu beachten?

Bei Webcams findet typischerweise keine Aufzeichnung der Bilder statt – eine Meldepflicht entfällt dementsprechend, da keine Datenanwendung (§ 4 Z 7 DSG 2000) vorliegt.

Typischerweise liegt auch keine Videoüberwachung im eigentlichen Sinn vor, da Zweck des Filmens nicht das Festhalten von Sachbeschädigungen oder von Angriffen auf Personen ist.

Meist werden die gefilmten Bilder (Daten) zwecks Information über die jeweiligen Verhältnisse am gefilmten Ort (z.B. Wetter, Kundenfrequenz, Verkehrsaufkommen etc.) ins Internet gestellt, was datenschutzrechtlich einer Übermittlung der Daten an die Öffentlichkeit gleichzuhalten ist.

Eine solche Veröffentlichung ist ohne besondere Rechtsgrundlage (z.B.Zustimmung aller Betroffenen) nicht zulässig.

Die Datenschutzbehörde empfiehlt daher, die technische Auflösung der Anlage so zu wählen, dass die Erkennbarkeit von Personen nicht gegeben ist und dementsprechend personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG2000) gar nicht erst entstehen.

12. Wie lauten die neuen Regelungen für Videokameras?

Die neuen Bestimmungen in der DSG-Novelle 2010 zur Videoüberwachung lauten:

Allgemeines

§ 50a. (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

(2) Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.

(3) Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn

  1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder
  2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder
  3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder
  2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder
  3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.

(5) Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.

(6) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 bis 4 hinaus in folgenden Fällen übermittelt werden:

  1. an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, weil beim Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung dokumentieren, oder
  2. an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch § 53 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, eingeräumten Befugnisse,
  3. uch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das überwachte Objekt oder die überwachte Person richtet. Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.

(7) Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen dürfen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden.

Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht

§ 50b. (1) Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.

(2) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. § 33 Abs. 2 AVG gilt. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung anzuführen und zu begründen.

In diesem Fall darf die Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist.

Meldepflicht und Registrierungsverfahren

§ 50c. (1) Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2).

Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.

(2) Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen

  1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
  2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.

(3) Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.

Information durch Kennzeichnung

§ 50d. (1) Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.

Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.

(2) Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

Auskunftsrecht

§ 50e. (1) Abweichend von § 26 Abs. 1 ist dem Auskunftswerber, nachdem dieser den Zeitraum, in dem er möglicherweise von der Überwachung betroffen war, und den Ort möglichst genau benannt und seine Identität in geeigneter Form nachgewiesen hat, Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten in einem üblichen technischen Format zu gewähren.

Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme auf Lesegeräten des Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen Bestandteile der Auskunft (verfügbare Informationen über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall der Überwachung schriftlich zu erteilen, wenn nicht der Auskunftswerber einer mündlichen Auskunftserteilung zustimmt.

(2) § 26 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass eine Auskunft wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter oder des Auftraggebers nicht in der in Abs. 1 geregelten Form erteilt werden kann, der Auskunftswerber Anspruch auf eine schriftliche Beschreibung seines von der Überwachung verarbeiteten Verhaltens oder auf eine Auskunft unter Unkenntlichmachung der anderen Personen hat.

(3) In Fällen der Echtzeitüberwachung ist ein Auskunftsrecht ausgeschlossen.“

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Bitte beachten Sie die Privatsphäre Ihrer Nachbar. Es gibt Hauseigentümer die Kamera-Anlagen installiert haben welche er erlauben Akne festzustellen bei einer Person die 400 Meter von der Kamera entfernt ist.



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